EUROPARECHT
EUGH stärkt Verbraucherrecht
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Luxemburg (jur). Wenn Verbraucher Garantierechte in Anspruch nehmen, müssen sie ihre Verbrauchereigenschaft nicht ausdrücklich betonen. Gegebenenfalls müssen die Gerichte „von Amts wegen“ selbst prüfen, ob die Kläger Verbraucher sind, urteilte am Donnerstag, 4. Juni 2015, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C 497/13). Weiter bekräftigte er, dass bei einem innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauftag aufgetretenen Produktfehler davon auszugehen ist, dass der Mangel schon beim kauf vorlag.
Im Streitfall hatte sich eine Frau aus den Niederlanden in einem Autohaus einen Gebrauchtwagen gekauft. Vier Monate später fing das Auto während der Fahrt Feuer und brannte völlig aus. Den Streit um die Haftung des Händlers legten die niederländischen Gerichte dem EuGH vor.
Nach dessen Urteil scheitern die Ansprüche der Autofahrerin jedenfalls nicht daran, dass sie sich nicht ausdrücklich auf ihre Eigenschaft als Verbraucherin berufen hat. Dies müssten die Gerichte gegebenenfalls selbst „von Amts wegen“ aufklären. Ob die Frau anwaltlich vertreten sei oder nicht, spiele dabei keine Rolle. Die Verbrauchereigenschaft ist häufig wichtig, weil viele Schutzrechte für Geschäftskunden nicht gelten.
Weiter bekräftigte der EuGH, dass nach EU-Recht grundsätzlich und „bis zum Beweis des Gegenteils“ vermutet wird, dass ein innerhalb der ersten sechs Monate aufgetretener Mangel schon beim Kauf bestanden hat. Danach haftet der Verkäufer, wenn der Verbraucher nachweist, dass der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate ab Kaufdatum aufgetreten ist.
Eine „Vertragswidrigkeit“ des Händlers liege dabei immer schon dann vor, wenn ein Produkt eine versprochene Eigenschaft nicht besitzt oder „sich nicht für den Gebrauch eignet, der von einem derartigen Gut gewöhnlich erwartet wird“. Das gelte unabhängig davon, ob die Funktion beeinträchtigt ist. Auch müsse der Verbraucher nicht den Grund des Mangels nennen oder beweisen, dass der Händler dafür verantwortlich ist, betonten die Luxemburger Richter.
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